Das nehmen wir gern zurück.

Blei-, zinn- und antimonhaltige Stoffe – auch mit Kupfer verunreinigt – arbeiten wir sorgfältig auf und führen sie der Wiederverwendung zu. Und auch Stäube, Schlämme oder z.B. Krätzen fangen bei uns wieder ganz von vorne an – genauso wie Schlacken, Salze und Ofenausbruch. Wir arbeiten zuverlässig auf der Grundlage sämtlicher Gesetze und Bestimmungen. Ihr Vorteil: Sie brauchen sich weder um die Meldungen des Abfalls bei der Behörde, noch um Transportgenehmigungen, Entsorgungsbelege oder weitere Nachweise zu kümmern: Wir erledigen das: digital dokumentiert, rechtssicher und kostenlos im Rahmen der freiwilligen Rücknahme gemäß § 26 KrWG. 

Denn nicht zuletzt die Frage einer einwandfreien Entsorgung stellt sich jedem Unternehmen, das bleifreie und/oder bleihaltige Lote verarbeitet. Die Liste der gesetzlichen Pflichten für Abfallerzeuger ist lang: 

  • Vorlage eines Entsorgungsbeleges bei der Behörde

  • Führung eines Nachweisbuchs über die Beseitigung des gefährlichen Abfalls, > 2 t /a in elektronischer Form (eANV - elektronisches Abfallnachweisverfahren)

  • Anzeigen der Abfallerzeugung bei der jeweils zuständigen Behörde

  • Transportgenehmigung für jeden Transport durch eine zugelassenen Spedition mit Beförderernummer


Gute Bilanz für die Umwelt. Und für Sie.

Für uns hat eine nachhaltige Verwertung Priorität. Nach § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen wir gefährliche Abfälle, die aus unseren Produkten entstehen, zurücknehmen. Ihr Vorteil: Sie sind von den Nachweispflichten befreit. Mit Ihrer Altmetallabrechnung erhalten Sie den entsprechenden Übernahmescheschein, der gleichzeitig als Nachweis gilt. Diesen Service können Sie auch dann nutzen, wenn Sie eine Maschine stilllegen, Lotbäder tauschen oder Altlagerbestände rückführen wollen: Die notwendigen Behälter stellen wir kostenlos zur Verfügung. Sie sind noch kein Kunde bei uns? Wir beraten Sie umfassend und unverbindlich. Auf Wunsch senden wir Ihnen gern den behördlichen Genehmigungsbescheid für die Befreiung gemäß § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu.